Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 16 Mündliche Prüfung
(1)Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. Ist Sport viertes Prüfungsfach, umfasst die Prüfung einen fachpraktischen und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Der fachpraktische Teil kann zeitlich vorgezogen werden.
(2)Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben, die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein. Sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.
(3)Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist. Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(4)Der Prüfling behandelt die ihm gestellten Aufgaben in selbst gewählter Reihenfolge zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
(5)Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sowie im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 3 die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass beide Aufgaben in angemessenem Umfang geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahe legt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen.
(6)Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt zunächst eine Note vor, die protokolliert wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an.
(7)Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Abs. 6 Satz 4 mit Mehrheit der Mitglieder festgesetzte Punktwert. Kommt diese für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest.
(8)Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder auf deren oder dessen Vorschlag neue Aufgaben gestellt werden.
(9)Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen.
(10)Bei der mündlichen Abiturprüfung können bis zu je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats und des Schulträgers sowie bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase anwesend sein, wenn der Prüfling eine schriftliche Einverständniserklärung gegeben hat und kein Ausschlussgrund nach § 81 Landesverwaltungsgesetz vorliegt. Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf Einladung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats, des Schulträgers und die Lehrkräfte können auch in den Beratungen über die Prüfungen anwesend sein. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 OAPVO, vom 20.04.2015, gültig ab 30.04.2015 bis 30.07.2018 § 16 OAPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 29.04.2015 § 16 OAPVO, vom 02.10.2007, gültig ab 01.08.2008 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_16