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§ 18 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Besondere Lernleistung Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymn

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 18 Besondere Lernleistung

(1)Eine „besondere Lernleistung“ kann entweder als eine der Leistungen des Blocks I gemäß § 20 Abs. 4 oder als zusätzliche Prüfungsleistung gemäß § 20 Abs. 6 (Block II) ins Abitur eingebracht werden. Die Arbeit an der „besonderen Lernleistung“ wird von einer Lehrkraft der Schule betreut. Die Arbeit ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Lässt sich die „besondere Lernleistung“ einem Aufgabenfeld zuordnen, gilt sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 als Abiturprüfungsfach.
(2)Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt.
(3)Gruppenarbeiten sind nicht zulässig; die individuelle „besondere Lernleistung“ kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen und in eine individuelle „besondere Lernleistung“ münden.
(4)Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 bis 4 gebildet. Ihm gehört eine Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an. Diese Lehrkraft ist im Kolloquium Schriftführerin oder Schriftführer. Darüber hinaus kann dem Bewertungsausschuss die Hochschullehrkraft angehören, die die Erbringung der besonderen Lernleistung mit betreut hat. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. In jedem Fall soll eine Hochschullehrkraft, die eine „besondere Lernleistung“ mit betreut hat, einen Beurteilungsvorschlag formulieren, der in eine Bewertung nach Maßstäben der Hochschule mündet. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die „besondere Lernleistung“ oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(5)Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten.
(6)Die Bewertung der „besonderen Lernleistung“ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Der Ausschuss bezieht den Beurteilungsbeitrag der Hochschullehrkraft bei der Notenfindung ein. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt.
(7)Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. Stellt die Bewertungskommission fest, dass die „besondere Lernleistung“ nicht selbstständig angefertigt wurde, wird gemäß § 21 Abs. 3 verfahren. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2013 § 18 OAPVO, vom 31.08.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000074 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_18

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