Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation
(1)Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
- bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und
- der Abiturprüfung (Block II).
(2)In Block I gehen 40 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse in einfacher Wertung aus der Qualifikationsphase ein. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 32-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Dabei dürfen nicht mehr als vier Leistungen unter fünf Punkten aus einem Aufgabenfeld stammen. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen. Eine „besondere Lernleistung“ aus der Qualifikationsphase kann mit bis zu 15 Punkten in einfacher Wertung eingehen.
(3)In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren
- in den Abiturfächern
- in dem Kernfach, das nicht als Abiturfach gewählt ist darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden
- fünf Ergebnisse aus Naturwissenschaften, von denen eins durch ein Ergebnis aus dem Fach Informatik ersetzt werden kann
- vier Ergebnisse aus den Profil ergänzenden Fächern
- zwei Ergebnisse aus dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel)
- zwei Ergebnisse der Fremdsprache, die nicht Kernfach ist
- zwei Ergebnisse Geschichte
- drei Ergebnisse aus der Fächergruppe Geographie und Wirtschaft/Politik
- zwei Ergebnisse Religion oder Philosophie.
(4)Um auf die Gesamtzahl von 40 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann sich die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen. Darunter können maximal drei Ergebnisse aus dem Fach Sport einfließen. Sollen die Ergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden, müssen die Leistungen aus dem dritten und oder vierten Schulhalbjahr stammen.
(5)Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(6)In Block II gehen die Prüfungsleistungen der fünf Prüfungsfächer gemäß § 8 in vierfacher Wertung ein. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erzielt worden sein. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, wird insgesamt die Punktzahl der schriftlichen Leistung doppelt, die der mündlichen Leistung einfach gezählt; die nach Satz 1 in Block II eingehenden Prüfungsleistungen in vierfacher Wertung ergeben sich aus Anlage 2.1.
(7)Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(8)Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II
- Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 2 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage
- Weitere Fassungen dieser Norm § 20 OAPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2015 bis 30.07.2018 § 20 OAPVO, vom 14.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.07.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_20