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§ 23 OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Oktober 2007 § 23 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1)Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Wenn sie die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird ihnen auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchgangs als nicht erbracht. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden.
(2)Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler
  1. Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erhalten hat.
  2. in 17 Halbjahresleistungen mindestens 85 Punkte erzielt hat, in 11 mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung.
  3. bei den Ergebnissen, die aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau stammen, mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht hat und
  4. in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat.
(3)Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein aus:
  1. Deutsch,
  2. einer fortgeführten Fremdsprache,
  3. Geschichte
  4. Wirtschaft/Politik oder Geographie,
  5. Mathematik
  6. einer Naturwissenschaft
  7. dem Profil gebenden Fach und eine Halbjahresleistung aus:
  8. Religion oder Philosophie
  9. dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel). In einem Fach können höchstens zwei Leistungen angerechnet werden. Leistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden.
(4)Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen wird nach Anlage 6 eine Gesamtpunktzahl und nach Anlage 6.1 eine Durchschnittsnote ermittelt.
(5)Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Unterrichtsverpflichtungen in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Leistungen des zweiten und dritten Schulhalbjahres erfüllen. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten Schulhalbjahres entsprechend hinsichtlich der im dritten und vierten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen. Statt der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 genannten Fremdsprache kann auch die in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache eingebracht werden; die Leistungen müssen dann jedoch aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr stammen.
(6)Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 3 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Unterrichtverpflichtungen nach den §§ 6 und 7 unberührt.
(7)Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Fächer zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich.
(8)Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird nach der Formel in Anlage 6 ermittelt. Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung der Ergebnisse der Qualifikationsphase nach Absatz 2 ergibt, wird entsprechend der Anlage 6.1 in die Durchschnittsnote N umgerechnet; mindestens 95, höchstens 285 Punkte sind zu erzielen. Eine Punktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(9)Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 OAPVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2018 § 23 OAPVO, vom 22.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2014 § 23 OAPVO, vom 31.08.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2007, 285 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A2NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_23

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