Obsah (7)
§ 1§ 3§ 10§ 4§ 14§ 5§ 15verordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 22. Juni 2007 § 2 Aufnahmevoraussetzungen (1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist 1. der Hauptschulabschluss in den Ausbildungsgängen
§ 1Abs.
2 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges „Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Fachrichtung Sozialpädagogik und des Ausbildungsganges der Fachrichtung Motopädagogik, 2. der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.
(2)Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, 1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
dem Berufsbildungsgesetz vom
- März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen
Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und eine für eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr oder 2. der Abschluss der Berufsschule und eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; bei Fachschulen in Teilzeitform können bis zu zwei Jahre der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
(3)Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilpädagogik ist der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik, des Ausbildungsganges „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(4)Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Motopädagogik ist der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik oder Heilpädagogik oder des Ausbildungsganges „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(5)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang 1. „Nautischer Wachoffizier“, „Erster Offizier“ oder „Kapitän“
§ 3Abs. 1 Sch
OffzAusbV die
weise
§ 10Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sch
OffzAusbV, 2. „Offizier“ oder „Kapitän“
§ 3Abs. 2 Sch
OffzAusbV der
weis
§ 10Abs. 4 Nr. 1 Sch
OffzAusbV, 3. „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“
§ 4Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b Sch
OffzAusbV und „Kapitän BKü“
§ 4Nr. 1 Buchst. c Sch
OffzAusbV der
weis
§ 14Abs. 2 SchOffzAusbV.
(6)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang 1. „Technischer Wachoffizier“, „Zweiter technischer Offizier“ oder „Leiter der Maschinenanlage“
§ 5Abs. 1 Sch
OffzAusbV der
weis
§ 15Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sch
OffzAusbV, 2. „Schiffsmaschinist“
§ 5Abs. 2 Sch
OffzAusbV der
weis
§ 15Abs. 4 Nr. 1 Sch
OffzAusbV. Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.
(7)Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sonderpädagogik ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder ein einschlägiges zweijähriges Praktikum oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von fünf Jahren. Der
weis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird in Verbindung mit einem einjährigen einschlägigen Praktikum als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt.
(8)Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist
- im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung,
- im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer
Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von fünf Jahren. Der
weis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich für eine sozialpädagogische Tätigkeit förderliche Erfahrungen
weisen können.
(9)Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik und Sonderpädagogik sowie für den Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik haben ein Führungszeugnis vorzulegen. Wird daraus ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2007, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulO_SH_!_2