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§ 4 FSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsfächer Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) vom 22. Juni 2007 gültig ab:

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 22. Juni 2007 § 4 Prüfungsfächer

(1)Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)Für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss entfallen die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.
(3)Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind 1. in der Fachrichtung Chemietechnik: Anorganisch-chemisches Praktikum, Organisch-chemisches Praktikum, Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum, 2. in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau: Entwurf, Werkstattpraxis, 3. in der Fachrichtung Hauswirtschaft:
  1. a)Ausbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“: Technologie,
  2. b)Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“: Produktionswirtschaft, 4. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“: Wahlbereich Hotel, Restaurant oder Küche; 5. in den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich/praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV besitzen.
(4)Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach oder jeden Lernbereich der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern oder zwei Lernbereichen zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer oder Lernbereiche des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen.
(5)In der Fachschule der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise nach § 18 Abs. 2 SchOffzAusbV mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden.
(6)In den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik wird bestimmt, dass „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Noten in den Fächern oder Lernbereichen „Theorien heilpädagogischen Handelns“ (Fachrichtung Heilpädagogik), „Motopädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Motopädagogik), „Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Sonderpädagogik) und „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ (Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2007, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031A8NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulO_SH_!_4

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