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§ 13 SUVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen

Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) Vom 9. Dezember 2008 § 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1)Sonderurlaub soll für folgende persönliche Anlässe bewilligt werden: 1.
  1. a)Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag,
  2. b)muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, bis zu 2 Arbeitstagen. 2. Schwere Erkrankung
  3. a)einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
  4. b)einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr; Sonderurlaub wird nur bewilligt, soweit eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Buchstaben a die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuung der oder des Erkrankten übernehmen muss. 3. Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils 2 Arbeitstage, 4. Umzug aus Anlass der Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen 1 Arbeitstag, 5. 25-, 40- oder 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag. Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 sind auch die Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beamtin oder des eingetragenen Lebenspartners des Beamten.
(2)Sonderurlaub soll bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu insgesamt zwanzig Arbeitstagen im Kalenderjahr, bewilligt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere im selbem Haushalt lebende Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(3)Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Arbeitstagen bewilligen. § 2 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 SUVO, vom 21.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis 30.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 836 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031ADNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SUrlV_SH_!_13

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