Obsah (4)
Artikel 232Artikel 146Artikel 42Artikel 3verordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 22. Juni 2007 § 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre (1) Aufnahmevoraussetzung für den einjährigen Bildungsgan
Artikel 232der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder der Handwerksordnung (Hw
O) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095),
Artikel 146der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), vorweisen können. Der Berufsausbildung nach Satz 2 Nr. 2 steht eine nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelte abgeschlossene Ausbildung gleich.
(2)Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 ist der Hauptschulabschluss. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschlussprüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten Ausbildungszeit.
(3)Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 ist
- für die Fachrichtung Sozialwesen der Hauptschulabschluss,
- im Übrigen der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtung Sozialwesen haben ein Gesundheitszeugnis vorzulegen. Wird daraus ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen.
(4)Die Berufsfachschule nach Absatz 3 umfasst zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sozialwesen und Datenverarbeitung (Bauwesen) sowie in der Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre einschließlich etwaiger nach der Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vorsehen. In der Fachrichtung Sozialwesen können Bewerberinnen und Bewerber mit dem Realschulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss und dem Nachweis eines vierwöchigen einschlägigen Praktikums in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden.
(5)Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie (Ausbildungsgang zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten) dient der Ausbildung nach §§ 5 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2349),
Artikel 42der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2352),
Artikel 3Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122).
(6)Für die Versetzung und die Abschlussprüfung der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 wird bestimmt, dass in der Fachrichtung Sozialpädagogik eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Pädagogische Praxiswochen“, in der Fachrichtung Sozialwesen eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ und im
- und
- Ausbildungsjahr „Praxiswochen“ nicht ausgeglichen werden kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BFSVO, vom 29.04.2011, gültig ab 28.05.2011 bis 31.07.2013 Fußnoten 1) Dieser Beschluss der KMK ist einsehbar im Internet unter www.kmk.org/schul/home/htm Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031AFNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BFSO_SH_!_2