Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 22. Juni 2007 § 3 Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung
(1)In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird in der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“ geführt.
(2)In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 werden
- in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang „Chemisch-Technische Assistentin“ oder „Chemisch-Technischer Assistent“,
- in der Fachrichtung Elektronik und Datentechnik der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Elektronik und Datentechnik“ oder „Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik“,
- in der Fachrichtung Informatik der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Informatik“ oder „Technischer Assistent für Informatik“,
- in der Fachrichtung Pharmazie der Ausbildungsgang „Pharmazeutisch-Technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-Technischer Assistent“,
- in der Fachrichtung Physik der Ausbildungsgang „Physikalisch-Technische Assistentin“ oder „Physikalisch-Technischer Assistent“,
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“,
- in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz“,
- in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“,
- in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“,
- in der Fachrichtung Datenverarbeitung (Bauwesen) der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“,
- in der Fachrichtung Fotodesign der Ausbildungsgang „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“,
- in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“,
- in der Fachrichtung Mathematik der Ausbildungsgang „Mathematisch-Technische Assistentin“ oder „Mathematisch-Technischer Assistent“ und
- in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik der Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“ geführt.
(3)Die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 14 erwerben mit dem Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte (Ausbildungsgang)“ oder „Staatlich geprüfter (Ausbildungsgang)“ zu führen. Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte oder Fachrichtungen, ist der gewählte Schwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung der Berufsbezeichnung mit den Worten „mit dem Schwerpunkt“ oder „in der Fachrichtung“ hinzuzufügen. In der Fachrichtung Pharmazie richten sich der Abschluss und die Berechtigungen nach dem Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 155 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031AFNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BFSO_SH_!_3