Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 22. Juni 2007 § 4 Prüfungsfächer und Lernbereiche
(1)Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung der mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen 1. „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
- a)in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen Prüfungsfach und in dem Fach Informationsverarbeitung,
- b)in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache, 2. „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign, 3. „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Vorlagenherstellung.
(3)Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind
- in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 : Fachpraxis Nahrung und Gastronomie,
- im Ausbildungsgang „Chemisch-Technische Assistentin“ oder „Chemisch-Technischer Assistent“: Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum, Anorganisch-analytisches Praktikum,
- im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Elektronik und Datentechnik“ oder „Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik“: Praktikum Elektrotechnik und Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,
- im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Informatik“ oder „Technischer Assistent für Informatik“ 4.1 im Schwerpunkt Technische Informatik: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum, 4.2 im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: Software-Praktikum oder Praktikum Enterprise Resource Planning, 4.3 im Schwerpunkt Medieninformatik: Software-Praktikum oder Praktikum Mediale Anwendungen,
- im Ausbildungsgang „Physikalisch-Technische Assistentin“ oder „Physikalisch-Technischer Assistent“: Physikalisch-technisches Praktikum,
- im Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz“: Sozialpflegerische Praxis,
- im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“: Grundformen der Gymnastik, Gymnastik mit Gerät, Lehrprobe,
- im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,
- im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“: Fertigungstechnologie und Metallgrundausbildung. Mit der fachpraktischen Prüfung in dem Fach Wach- und Fahrbetrieb wird die Wachdienstbefähigung erworben.
(4)Im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang von bis zu 30 Minuten durchgeführt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 155 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031AFNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BFSO_SH_!_4