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§ 4 BFSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsfächer und Lernbereiche Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSV

Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 22. Juni 2007 § 4 Prüfungsfächer und Lernbereiche

(1)Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung der mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen 1. „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
  1. a)in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen Prüfungsfach und in dem Fach Informationsverarbeitung,
  2. b)in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache, 2. „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign, 3. „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Vorlagenherstellung.
(3)Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind
  1. in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 : Fachpraxis Nahrung und Gastronomie,
  2. im Ausbildungsgang „Chemisch-Technische Assistentin“ oder „Chemisch-Technischer Assistent“: Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum, Anorganisch-analytisches Praktikum,
  3. im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Elektronik und Datentechnik“ oder „Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik“: Praktikum Elektrotechnik und Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,
  4. im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Informatik“ oder „Technischer Assistent für Informatik“ 4.1 im Schwerpunkt Technische Informatik: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum, 4.2 im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: Software-Praktikum oder Praktikum Enterprise Resource Planning, 4.3 im Schwerpunkt Medieninformatik: Software-Praktikum oder Praktikum Mediale Anwendungen,
  5. im Ausbildungsgang „Physikalisch-Technische Assistentin“ oder „Physikalisch-Technischer Assistent“: Physikalisch-technisches Praktikum,
  6. im Ausbildungsgang „Fachkraft für Pflegeassistenz“: Sozialpflegerische Praxis,
  7. im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“: Grundformen der Gymnastik, Gymnastik mit Gerät, Lehrprobe,
  8. im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,
  9. im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“: Fertigungstechnologie und Metallgrundausbildung. Mit der fachpraktischen Prüfung in dem Fach Wach- und Fahrbetrieb wird die Wachdienstbefähigung erworben.
(4)Im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang von bis zu 30 Minuten durchgeführt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 155 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031AFNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BFSO_SH_!_4

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