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§ 6 BFSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb weiterer Schulabschlüsse Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSV

Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 22. Juni 2007 § 6 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1)Die zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 führt zum Mittleren Schulabschluss. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 in der Fassung vom 10.10.2006 1 .“
(2)Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn
  1. der Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach § 3 Abs. 1 nachgewiesen wird und
  2. im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
  3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Hauptschulabschluss wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Realschulabschluss oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001 1 in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird sowie die fachpraktischen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum, das auch im Rahmen des Bildungsganges abgeleistet werden kann, oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit vor; als Nachweis gilt auch der Abschluss einer weiteren, mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001 1 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“ Fußnoten 1) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/home1.htm Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/home1.htm Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/home1.htm Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031AFNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BFSO_SH_!_6

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