← Deutschland

§ 36 BS-PrüVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zulassung Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung beru

Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 2. Oktober 2007 § 36 Zulassung

(1)Die Zulassung ist spätestens jeweils bis zum
  1. November eines Jahres für eine Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern Praktikumszeiten vor Teilnahme an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die Zulassung spätestens bis zum
  2. Juni eines Jahres für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
  3. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder Nichtschüler gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde,
  4. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen,
  5. gegebenenfalls den Vorschlag einer geeigneten Ausbildungsstätte, bei der das vorgeschriebene Praktikum abgeleistet werden soll.
(2)Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
  3. eine nach Fächern geordnete Übersicht über die Bereiche, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, und
  4. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
(3)Die Zulassung zur Prüfung, mit der ein Schulabschluss erworben werden soll, kann nicht früher erfolgen, als es bei einem Schulbesuch des entsprechenden Bildungsganges in Vollzeitform möglich gewesen wäre. Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses kann zugelassen werden, wer mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in diesem Beruf tätig war. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erworben wurden, wie sie in dem entsprechenden Bildungsgang vermittelt werden.
(4)Für die Zulassung zur Prüfung in einem Bildungsgang der Berufsfachschule, in dem ein Praktikum oder Praxiswochen vorgesehen ist oder sind, sind berufliche Erfahrungen mindestens in entsprechendem Umfang nachzuweisen.
(5)Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich. Davon kann der Nachweis in einem Arbeitsfeld durch das vorgeschriebene Praktikum erbracht werden. Für die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“, ist außerdem eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen.
(6)Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Soweit Prüfungsgebühren erhoben werden, sind diese vor Aushändigung der Zulassung zu entrichten. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 BS-PrüVO, vom 22.11.2011, gültig ab 17.12.2011 bis 31.07.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, 318 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031B3NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiSchPrV_SH_!_36

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.