Landesverordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) Vom
- November 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 1 LVO v. 04.12.2018, GVOBl. S. 815) zur Einzelansicht Landesverordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom
- November 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom
- November 2008 01.01.2009 Eingangsformel 01.01.2009 § 1 - Geltungsbereich 01.04.2009 § 2 - Leistungsstufen 30.12.2013 § 3 - Inkrafttreten, Geltungsdauer 29.12.2018 Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) bis zum
- August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2002 (BGBI I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juli 2006 (BGBI. I S. 1466)), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in der Probezeit, im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 Landesbeamtengesetz und auf Zeit. zur Einzelansicht § 1 § 2 Leistungsstufen
(1)Für die Vergabe einer Leistungsstufe ist die dienstliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als drei Jahre oder nicht mehr aktuell, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung oder gesonderten Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. Die Festsetzung der Leistungsstufe ist unwiderruflich. Auf die Leistungsstufe besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Der zeitliche Umfang der vorzeitigen Festsetzung ist nach den Beurteilungsergebnissen zu staffeln. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach der Leistung und der dienstlichen Erfahrung.
(3)Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungsprämie nach § 59 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom
- Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Gewährung einer Leistungsprämie oder nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt ist für die Gewährung einer Leistungsstufe unter Berücksichtigung des Einzelfalls ein zeitlich angemessener Abstand einzuhalten. Der Zeitraum soll ein Jahr nicht unterschreiten. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am
- Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungsstufenverordnung vom
- Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2032-11-2-11 zur Einzelansicht § 3