verordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 2. Oktober 2007 * § 2 Aufnahmevoraussetzung (1) In das Berufliche Gymnasium werden Bewerberinnen und Bewerber mit einem durch Prüfung erworbenen Rea
Artikel 232der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095),
Artikel 146der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 713),
Artikel 324der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Berufsschulabschlusszeugnis oder mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht um 0,5 verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung der Realschulabschluss erworben wurde; 2. mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Realschulabschluss erworben wurde, um 0,3 verbessert.
(4)Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen des § 24 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BGVO, vom 09.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 31.07.2011 Fußnoten *) [Gemäß § 15 Absatz 2 der Verordnung vom
- Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141, 145) gilt folgende Übergangsregelung: ”Abweichend von Absatz 1 Satz 2 [Red.Anm.: betrifft das Außerkrafttreten dieser Verordnung] findet die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium in der vor dem
- August 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss des Bildungsganges für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/13 in der Qualifikationsphase befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass § 9 Abs. 1 durch § 9 Abs. 1 dieser Verordnung [Red.Anm.: betrifft § 9 Abs. 1 der Verordnung vom
- Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141)] ersetzt wird. Treten Schülerinnen und Schüler in der
- Jahrgangsstufe des Schuljahres 2012/13 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr um eine Jahrgangsstufe zurück, findet Satz 1 keine Anwendung.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, 314 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031B8NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_2