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§ 2 BGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufnahmevoraussetzung Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 2. Oktober 2007 gültig ab: 01

verordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 2. Oktober 2007 * § 2 Aufnahmevoraussetzung (1) In das Berufliche Gymnasium werden Bewerberinnen und Bewerber mit einem durch Prüfung erworbenen Rea

Artikel 232der Verordnung vom 31.

Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074, ber. 2006 S. 2095),

Artikel 146der Verordnung vom 31.

Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 713),

Artikel 324der Verordnung vom 31.

Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Berufsschulabschlusszeugnis oder mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht um 0,5 verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung der Realschulabschluss erworben wurde; 2. mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Realschulabschluss erworben wurde, um 0,3 verbessert.

(4)Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen des § 24 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BGVO, vom 09.06.2009, gültig ab 01.07.2009 bis 31.07.2011 Fußnoten *) [Gemäß § 15 Absatz 2 der Verordnung vom
  1. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141, 145) gilt folgende Übergangsregelung: ”Abweichend von Absatz 1 Satz 2 [Red.Anm.: betrifft das Außerkrafttreten dieser Verordnung] findet die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium in der vor dem
  2. August 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss des Bildungsganges für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/13 in der Qualifikationsphase befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass § 9 Abs. 1 durch § 9 Abs. 1 dieser Verordnung [Red.Anm.: betrifft § 9 Abs. 1 der Verordnung vom
  3. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141)] ersetzt wird. Treten Schülerinnen und Schüler in der
  4. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2012/13 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr um eine Jahrgangsstufe zurück, findet Satz 1 keine Anwendung.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, 314 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031B8NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_2

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