Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 2. Oktober 2007 * § 5 Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau
(1)Durch die Fachrichtung wird das erste Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau bestimmt. In einzelnen Fachrichtungen kann eine Auswahlmöglichkeit bestehen. Das berufsbezogene Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist in der Fachrichtung
- Agrarwirtschaft das Fach Agrarbiologie,
- Ernährung das Fach Ernährung,
- Gesundheit und Soziales das Fach Erziehungswissenschaften oder Gesundheit,
- Technik das Fach Bautechnik oder Datenverarbeitungstechnik oder Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik oder Technik,
- Wirtschaft das Fach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen oder Volkswirtschaftslehre. Das zweite Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau wählt die Schülerin oder der Schüler aus dem Angebot der Schule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Einführungszeit aus den Kernfächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache oder Mathematik.
(2)Ein Wechsel des zweiten Faches auf erhöhtem Anforderungsniveau ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nur möglich, wenn sie oder er am Ende des ersten Schulhalbjahres um eine Jahrgangsstufe zurücktritt; § 18 Abs. 4 SchulG gilt entsprechend. Muss eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau später wechseln, werden die bisher in dem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau erzielten Leistungen als solche in dem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau angerechnet. Die zuvor in dem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau erzielten Leistungen werden als solche in dem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau angerechnet. Fußnoten *) [Gemäß § 15 Absatz 2 der Verordnung vom
- Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141, 145) gilt folgende Übergangsregelung: ”Abweichend von Absatz 1 Satz 2 [Red.Anm.: betrifft das Außerkrafttreten dieser Verordnung] findet die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium in der vor dem
- August 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss des Bildungsganges für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/13 in der Qualifikationsphase befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass § 9 Abs. 1 durch § 9 Abs. 1 dieser Verordnung [Red.Anm.: betrifft § 9 Abs. 1 der Verordnung vom
- Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141)] ersetzt wird. Treten Schülerinnen und Schüler in der
- Jahrgangsstufe des Schuljahres 2012/13 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr um eine Jahrgangsstufe zurück, findet Satz 1 keine Anwendung.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, 314 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031B8NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_5