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§ 10 BGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungsbewertung Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 2. Oktober 2007 gültig ab: 01.0

Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 2. Oktober 2007 * § 10 Leistungsbewertung

(1)Die in jedem Fach erbrachten Leistungen werden mit den Noten sehr gut bis ungenügend bewertet. Für die Umrechnung der Noten-Skala in ein Punktesystem gilt folgender Schlüssel je nach Tendenz: Note sehr gut entspricht 15/14/13 Punkten, Note gut entspricht 12/11/10 Punkten, Note befriedigend entspricht 9/8/7 Punkten, Note ausreichend entspricht 6/5/4 Punkten, Note mangelhaft entspricht 3/2/1 Punkt/en, Note ungenügend entspricht 0 Punkten.
(2)In jedem mehrstündigen Fach außer Sport sollen in den beiden Schulhalbjahren der Einführungszeit und im ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase jeweils zwei, im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase neben den Abiturarbeiten mindestens je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden. Im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase entsprechen die zweiten schriftlichen Arbeiten dem Umfang und dem Anforderungsniveau der Abiturprüfungsarbeiten. Während der Schulbesuchszeit treten in mindestens einem Fall an die Stelle von drei schriftlichen Arbeiten verschiedener Fächer die bewerteten Leistungen einer Projektarbeit, sofern an dieser mindestens drei Fächer beteiligt sind; über bis zu zwei weitere Fälle entscheidet die Schule. Das Nähere regeln die Lehrpläne. Die Projektarbeit wird durch die Fachlehrkräfte beurteilt; § 15 Abs. 2 BS-PrüVO gilt entsprechend.
(3)Die Punktzahl für die Leistungen in einem Fach wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und den Unterrichtsbeiträgen nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet.
(4)In den Jahrgangsstufen 12 und 13 führt jede Benotung der Leistungen in einem Fach mit 0 Punkten im Zeugnis dazu, dass dieses Fach als nicht belegt gilt. Handelt es sich dabei um ein belegpflichtiges Fach, muss ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe erfolgen. Ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe ist auch notwendig, wenn die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 25 BS-PrüVO aus anderen Gründen nicht mehr erfüllt werden können. Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zurücktritt, gelten die Fächer des ersten Durchganges als nicht belegt.
(5)Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluss jedes Schulhalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(6)Ein Rücktritt nach Absatz 4 und 5 ist nur möglich, soweit nicht die in § 18 Abs. 4 SchulG genannten Zeiten überschritten werden. Fußnoten *) [Gemäß § 15 Absatz 2 der Verordnung vom
  1. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141, 145) gilt folgende Übergangsregelung: ”Abweichend von Absatz 1 Satz 2 [Red.Anm.: betrifft das Außerkrafttreten dieser Verordnung] findet die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium in der vor dem
  2. August 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss des Bildungsganges für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/13 in der Qualifikationsphase befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass § 9 Abs. 1 durch § 9 Abs. 1 dieser Verordnung [Red.Anm.: betrifft § 9 Abs. 1 der Verordnung vom
  3. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141)] ersetzt wird. Treten Schülerinnen und Schüler in der
  4. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2012/13 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr um eine Jahrgangsstufe zurück, findet Satz 1 keine Anwendung.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, 314 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031B8NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_10

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