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§ 13 BGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 2

Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 2. Oktober 2007 * § 13 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1)Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil); wer die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.
(2)Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler aus der Qualifikationsphase
  1. in den zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je 5 Punkten in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat und
  2. in elf weiteren Schulhalbjahresergebnissen mindestens sieben Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten und insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat. In den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Ergebnissen müssen je zwei Schulhalbjahresergebnisse der Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde und Mathematik sowie in einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft enthalten sein.
(3)Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des zweiten und dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.
(4)Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.
(5)Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen zur Feststellung der Fachhochschulreife nur Leistungen aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren herangezogen werden.
(6)Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus den Schulhalbjahresergebnissen nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Die Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote nach Anlage 1 umgerechnet. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Fußnoten *) [Gemäß § 15 Absatz 2 der Verordnung vom
  1. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141, 145) gilt folgende Übergangsregelung: ”Abweichend von Absatz 1 Satz 2 [Red.Anm.: betrifft das Außerkrafttreten dieser Verordnung] findet die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium in der vor dem
  2. August 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss des Bildungsganges für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/13 in der Qualifikationsphase befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass § 9 Abs. 1 durch § 9 Abs. 1 dieser Verordnung [Red.Anm.: betrifft § 9 Abs. 1 der Verordnung vom
  3. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141)] ersetzt wird. Treten Schülerinnen und Schüler in der
  4. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2012/13 in diesem oder im nachfolgenden Schuljahr um eine Jahrgangsstufe zurück, findet Satz 1 keine Anwendung.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF Schl.-H. 2007, 314 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031B8NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_13

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