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§ 4 SpBootHfV SH 2005 Landesnorm Schleswig-Holstein - Hafenauffangeinrichtungen Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) vom 11

Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) Vom 11. September 2005 § 4 Hafenauffangeinrichtungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. „Hafenauffangeinrichtungen“ alle stationären, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle aufgefangen werden können;
  2. „Schiffsabfälle“ alle Abfälle, einschließlich Abwasser, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V von MARPOL 73/78 (BGBl. 1982 II S. 2) fallen.
(2)In jedem Sportboothafen, der von See aus angelaufen werden kann, sind Hafenauffangeinrichtungen bereitzustellen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen den Bedürfnissen der Schiffe entsprechen, die normalerweise den Hafen anlaufen, und dürfen diese nicht unangemessen aufhalten. Hierbei sind insbesondere die Art und Menge der Schiffsabfälle, der Betriebsbedarf der Hafenbenutzerinnen und Hafenbenutzer sowie die Größe und geographische Lage des Hafens zu berücksichtigen.
(3)Schiffsabfälle sind gemäß der Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu entsorgen.
(4)Soweit in Sportboothäfen nach Absatz 2 Altöl, ölhaltiges Bilgenwasser und sonstige besonders überwachungsbedürftige Schiffsabfälle anfallen, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Hafenauffangeinrichtungen geeignet sind, die übliche Art und Menge der Schiffsabfälle der Sportboote aufzunehmen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Sportboothafen anlaufenden Bootstypen angepasst sein. Die besonders überwachungsbedürftigen Schiffsabfälle sind getrennt von den sonstigen Schiffsabfällen zu erfassen.
(5)Die Hafenauffangeinrichtungen für Abwasser aus Sammeltanks sind mit mobilen oder stationären Absauganlagen auszustatten. Die Absauganlagen sind mit einer flexiblen Absaugleitung und mit einem genormten Saugstutzen nach der Internationalen Norm ISO 8099:2001 (Deutsche Fassung DIN EN ISO 8099) für die Übernahme des Abwassers von Sportbooten mit Sammeltank auszurüsten. Die ordnungsgemäße Entsorgung des im Sportboothafen übernommenen Abwassers ist durch einen direkten Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder durch Sammelbehältnisse, die regelmäßig entleert werden, sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann für Abwasser aus Sammeltanks im Rahmen der Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass Hafenauffangeinrichtungen verfügbar sind, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 483 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031BCNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SpBootHfV_SH_!_4

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