Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) Vom 6. Mai 2008 § 3 Förderung und Organisation des Unterrichts
(1)Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Gesamtschule orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2)Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(3)Der Unterricht findet an Integrierten Gesamtschulen grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. Die Integrierte Gesamtschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) gestaltet:
- Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom
- Dezember 1993 in der Fassung vom
- Juni 2006),
- Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Abschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom
- Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom
- Dezember 2004),
- Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom
- Oktober 2004). Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach Maßgabe der Mindestanforderungen gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom
- Dezember 1993 in der Fassung vom
- Juni 2006) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts.
(4)An Kooperativen Gesamtschulen findet der Unterricht grundsätzlich schulartbezogen statt. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 wird eine gemeinsame Orientierungsstufe gebildet. In der gemeinsamen Orientierungsstufe und bei weiterem schulartunabhängigem Unterricht wird den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen. Satz 2 findet keine Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/09 in der Jahrgangsstufe 6 befinden und in der Jahrgangsstufe 5 schulartbezogen beschult worden sind.
(5)Es können an den Gesamtschulen darüber hinaus jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(6)Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Fach oder ein zweistündiger Projektkurs tritt ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzu. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 140 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031BFNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GSchulV_SH_!_3