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§ 4 VOGS Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule Landesverordnung über Gesamtsc

Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) Vom 6. Mai 2008 § 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule

(1)Die Schülerinnen und Schüler steigen an Integrierten Gesamtschulen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(2)In den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler jeweils für das nächste Schulhalbjahr einer bestimmten Anspruchsebene zugewiesen.
(3)Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Sie prüft, ob ein Wechsel der Anspruchsebene in den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen erfolgt, erforderlich ist.
(4)Grundlage aller Entscheidungen ist die Beurteilung der Leistungen durch die Klassenkonferenz sowie die Annahme, dass der Schüler oder die Schülerin durch die Zuweisung zu einer bestimmten Lerngruppe besser gefördert werden kann. In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind.
(5)In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird von einer Bewertung durch Noten abgesehen; an ihre Stelle treten Berichtszeugnisse. Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage ) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.
(6)Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. In beiden Fällen ist die Maßnahme durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird.
(7)In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ( § 7 Abs. 1 bis 3 ) steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.
(8)In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses ( § 7 Abs. 4 ) ist eine Schülerin oder ein Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn
  1. die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder
  2. der Notendurchschnitt auf der mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.
(9)Bei einem Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen. Vor einem Wechsel des Wahlpflichtfaches sind die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Folge hinzuweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 140 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031BFNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GSchulV_SH_!_4

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