Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) Vom 6. Mai 2008 § 10 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1)Für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I wird an der Schule je ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das weitere Mitglied der Schulleitung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Führt die Gesamtschule eine Oberstufe, ist die Oberstufenleiterin oder der Oberstufenleiter zusätzlich Mitglied des Prüfungsausschusses für den Mittleren Abschluss.
(2)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3)Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(4)Die Klassenelternbeiratsvorsitzenden der Jahrgangsstufen 9 und 10 an Integrierten Gesamtschulen werden zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. An Kooperativen Gesamtschulen gilt dies entsprechend für die Elternbeiratsvorsitzenden der Abschlussklassen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5)Zur Durchführung der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Projektarbeit bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Bei der mündlichen Prüfung bestehen die Unterausschüsse aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Bei der Präsentation der Projektarbeit bestehen sie aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 140 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031BFNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GSchulV_SH_!_10