Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) Vom 6. Mai 2008 § 15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1)Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2)In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.
(3)Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin hinsichtlich der Hauptschulprüfung am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 und hinsichtlich der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.
(4)Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
(5)Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses oder des Zeugnisses zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
(6)Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer einschließlich der des ersten Wahlpflichtfaches sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Wurden einzelne Fächer in der letzten Jahrgangsstufe nur im ersten Halbjahr unterrichtet, zählt die Note des ersten Halbjahres für die Gesamtwertung.
(7)Für die Festlegung der Endnoten wird die Übertragungsskala ( Anlage ) verwendet. Für die Erteilung eines Abschlusszeugnisses werden diese entsprechend der Übertragungsskala auf die jeweilige Anspruchsebene umgerechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(8)Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
(9)Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten, bezogen auf den angestrebten Abschluss, mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 140 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031BFNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GSchulV_SH_!_15