← Deutschland

§ 7 CPlV SH 2010 Landesnorm Schleswig-Holstein - Brandschutz Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung

Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung) Vom 13. Juli 2010 § 7 Brandschutz

(1)Camping- und Wochenendplätze sind durch Brandgassen in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden.
(2)Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so aufzustellen oder zu errichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5 m, im Übrigen von 3 m verbleibt. Der Sicherheitsabstand bei Mobilheimen und Campinghäusern beträgt im Bereich der Brandgassen 10 m, im Übrigen, auch gegenüber Zelten und Wohnwagen, 5 m. Untergeordnete bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 begründen gegenüber den auf demselben Standplatz aufgestellten Zelten und Wohnwagen keine eigene Abstandfläche; Entsprechendes gilt bei Gerätehäusern nach § 2 Abs. 3 Satz 2 gegenüber auf demselben Aufstellplatz aufgestellten oder errichteten Campinghäusern. Abstandflächen sind freizuhalten. Boote können auf gesondert zu genehmigenden Lagerflächen abgestellt werden.
(3)Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(4)Camping- und Wochenendplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Hydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Bei Campingplätzen ist die Löschwassermenge von 400 Liter pro Minute und bei Wochenendplätzen die Löschwassermenge von 800 Liter pro Minute, jeweils über einen Zeitraum von zwei Stunden, sicherzustellen.
(5)Von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz muss ein Hydrant oder eine Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200 m Entfernung jederzeit erreichbar sein. Über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle. Die Löschwasserentnahmestellen müssen über eine gesicherte Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge verfügen und die Löschwasseransaugstellen jederzeit verfügbar gehalten werden.
(6)Für je 50 Standplätze, bei Mobilheimen für je 20 Standplätze und bei Campinghäusern für je 20 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sind unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle an leicht zugänglicher Stelle wetterfest anzubringen, deren Entfernung von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz nicht mehr als 60 m betragen darf. Zwei zusätzliche Feuerlöscher nach Satz 1 sind bei der Platzleitung bereitzuhalten.
(7)Auf jedem Stand- und jedem Aufstellplatz dürfen nicht mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; dies gilt nicht für Flaschengas für den laufenden Gebrauch. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 522 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031C0NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CPlV_SH_!_7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.