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§ 2 BehBezArbUnfKV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausgleichszahlungen Landesverordnung zur Änderung der Behördenbezeichnung der Staatlichen Arbeit

Landesverordnung zur Änderung der Behördenbezeichnung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Vom 1. Januar 2008 § 2 Ausgleichszahlungen

(1)Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgelegt: 2013: 5.512.445 € 2014: 5.579.550 € 2015: 5.647.705 € 2016: 5.716.930 € 2017: 5.787.250 € Die Auszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus.
(2)Die Nachzahlung für die Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen nach § 172 c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UV-AltRückV) vom
  1. September 2009 (BGBl. I S. 3170), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 25 des Gesetzes vom
  2. April 2012 (BGBl. I S. 579), für die Jahre 2010, 2011, 2012 beträgt 332.000 € Die Auszahlung erfolgt in einer Summe am Beginn des Haushaltsjahres 2013.
(3)Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172 c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV werden wie folgt festgelegt: 2013: 107.000 € 2014: 106.000 € 2015: 106.000 € 2016: 106.000 € 2017: 106.000 € Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Ende des Haushaltsjahres. Ab dem Haushaltsjahr 2015 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172 c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV durch erneute Vorlage eines geeigneten versicherungsmathematischen Gutachtens nachzuweisen und dem darin festgelegten Wert anzupassen.
(4)Anpassungen aufgrund von eintretenden Tarif- und Besoldungserhöhungen, aufgrund von Änderungen der Hebesätze oder Berechnungsfaktoren bei der Kommunalen Versorgungsausgleichskasse, aufgrund neuer bundesgesetzlicher Zahlungsverpflichtungen der Unfallkasse Nord sowie aufgrund von Änderungen bei den landesdurchschnittlichen Werten für die Beihilfezahlungen an die Beamtinnen und Beamten können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgenommen werden. Im Übrigen können die festgelegten Summen im Einvernehmen mit der Unfallkasse Nord der allgemeinen Ausgabenentwicklung angepasst werden.
(5)Die Ausgleichszahlung für 2017 wird im Rahmen des Haushalts um den Betrag erhöht, den die Unfallkasse Nord für die Einrichtung von drei neuen Stellen nachweist, die für Aufgaben des Arbeitsschutzes im Rahmen der Energiewende anfallen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BehBezArbUnfKV SH, vom 10.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 24.05.2017 § 2 BehBezArbUnfKV SH, vom 10.12.2008, gültig ab 19.12.2008 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031C3NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BehBezArbUnfKV_SH_!_2

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