Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4verordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) Vom 12. März 2009 Zum 13.08.2026 a
Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) vom
- März 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) vom
- März 2009 27.03.2009 Eingangsformel 27.03.2009 § 1 01.01.2016 § 2 25.09.2020 § 3 01.01.2016 § 4 01.01.2016 Aufgrund der § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein wird am
- April 2009 als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Das Finanzverwaltungsamt wird mit Wirkung vom
- Januar 2016 in das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“ umbenannt.
§ 1§ 2
(1)Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist insbesondere zuständig für
- die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld des Landes Schleswig-Holstein,
- die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamten sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie andere Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,
- die Festsetzung und Anweisung tarifrechtlicher und vertraglicher Leistungen an die im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Aufgaben der Familienkasse im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3,
- sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.
(2)Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist befugt, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Tätigkeiten der in Absatz 2 bezeichneten Art für Dritte zu übernehmen.
(3)Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 2013 (BGBl. I S. 730), zuständigen Behörden und insoweit nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4)Die Fachaufsicht über das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“, soweit es Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnimmt, übt das Finanzministerium aus.
§ 2§ 3 Am 1.
April 2009 treten außer Kraft
- die Landesverordnung über die Errichtung des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom
- März 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 38) 1) , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
- September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und
- die Landesverordnung zur Errichtung der Landeskasse Schleswig-Holstein und zur Auflösung der Landesbezirkskassen Kiel und Lübeck vom
- Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 45) 2) , geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 507). Fußnoten 1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-5 2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-375
§ 3
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 4