Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung - DGL-VO SH) Vom 13. Mai 2008 § 2 Umbruch von Dauergrünland
(1)Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die Direktzahlungen beantragen, dürfen nach Veröffentlichung der in § 1 Abs. 1 genannten Feststellung Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 vom
- April 2004 (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen. Satz 1 gilt nicht bei einer umweltverträglichen Aufforstung von Grünland aufgrund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 10 Landeswaldgesetz vom
- Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518); die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland genehmigen. Die umgebrochene Fläche ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland innerhalb derselben naturräumlichen Haupteinheit (Anlage), in der die umgebrochene Fläche liegt, zu ersetzen. Die zuständige Behörde kann für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in einer naturräumlichen Haupteinheit liegen, Ausnahmen zulassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung zu erfolgen. Liegt die für den Umbruch vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 - Natura-2000-Gebiet), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Natura-2000-Gebietes befinden. Umbruchverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)Erfolgt die Genehmigung im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder aufgrund von betriebsbedingten baulichen Maßnahmen, kann die Ersetzung des umgebrochenen Dauergrünlands durch Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 12 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgen.
(4)Das neu angelegte Dauergrünland kann sich auf Flächen anderer Personen als der der Antragstellerin oder des Antragstellers befinden, sofern sich die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, dass diese Fläche nicht umgebrochen wird.
(5)Vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume oder in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltmaßnahmen des Landes gelten als genehmigt.
(6)Wechselt der Besitz einer nach Absatz 2 oder 4 neu angelegten Dauergrünlandfläche, ist die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer verpflichtet, die neue Besitzerin oder den neuen Besitzer auf die Verpflichtung hinzuweisen, dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Datum der Neuanlage als Dauergrünland zu belassen ist.
(7)Die Genehmigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages. Soweit die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031C7NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DGr%C3%BCnErhV_SH_!_2