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§ 1 DirektZahlZustV SH 2005 Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständige Landesbehörden Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für Direktzahl

Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für Direktzahlungen im Rahmen der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Zuständigkeitsverordnung Direktzahlungen) Vom 25. Oktober 2005 § 1 Zuständige Landesbehörden

(1)Die Landesämter für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sind die zuständigen Stellen im Sinne von
  1. § 4 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom
  2. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763);
  3. § 2 Abs. 2 und 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
  4. November 2004 (BGBl I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  5. Mai 2006 (BGBl I S. 1252);
  6. § 4 Abs. 5 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung; sie entscheiden im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden; das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn innerhalb von vier Wochen keine Ablehnung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt;
  7. § 5 Abs. 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht zuständig ist,
  8. § 2 Abs. 1 und § 33 der InVeKoS-Verordnung vom
  9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194);
  10. §§ 9 und 20 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom
  11. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  12. Juli 2005 (BAnz. Nr. 131, 10741).
  13. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung vom
  14. Mai 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 233); sie sind ebenfalls zuständig für Anordnungen, sofern durch Verordnung ein Wiederansägebot erlassen wird; befindet sich die für den Umbruch vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom
  15. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  16. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 - Natura-2000-Gebiete), erfolgt die Genehmigung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2)Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist
  1. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 2004 (BGBl. I S. 1869);
  3. die zuständige Stelle nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 9, §§ 19 und 31 Abs. 3 bis 6 und 8 der InVeKoS-Verordnung;
  4. die zuständige Behörde für die Übermittlung von Daten nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
  5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769);
  6. die zuständige Behörde zur Anerkennung von Beratungsstellen nach § 3 Abs. 5 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
  7. die zuständige Behörde zur Feststellung und Veröffentlichung des Dauergrünlandanteils nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 DirektZahlZustV SH 2005, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2014 § 1 DirektZahlZustV SH 2005, vom 14.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 521 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031D4NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DirektZahlZustV_SH_!_1

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