Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für Direktzahlungen im Rahmen der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Zuständigkeitsverordnung Direktzahlungen) Vom 25. Oktober 2005 § 1 Zuständige Landesbehörden
(1)Die Landesämter für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sind die zuständigen Stellen im Sinne von
- § 4 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1763);
- § 2 Abs. 2 und 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
- November 2004 (BGBl I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2006 (BGBl I S. 1252);
- § 4 Abs. 5 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung; sie entscheiden im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden; das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn innerhalb von vier Wochen keine Ablehnung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt;
- § 5 Abs. 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht zuständig ist,
- § 2 Abs. 1 und § 33 der InVeKoS-Verordnung vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194);
- §§ 9 und 20 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juli 2005 (BAnz. Nr. 131, 10741).
- § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung vom
- Mai 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 233); sie sind ebenfalls zuständig für Anordnungen, sofern durch Verordnung ein Wiederansägebot erlassen wird; befindet sich die für den Umbruch vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom
- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
- April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 - Natura-2000-Gebiete), erfolgt die Genehmigung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2)Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist
- die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1869);
- die zuständige Stelle nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 9, §§ 19 und 31 Abs. 3 bis 6 und 8 der InVeKoS-Verordnung;
- die zuständige Behörde für die Übermittlung von Daten nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769);
- die zuständige Behörde zur Anerkennung von Beratungsstellen nach § 3 Abs. 5 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
- die zuständige Behörde zur Feststellung und Veröffentlichung des Dauergrünlandanteils nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 DirektZahlZustV SH 2005, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 31.12.2014 § 1 DirektZahlZustV SH 2005, vom 14.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 521 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031D4NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DirektZahlZustV_SH_!_1