← Deutschland

§ 1 EUAgrKontrZustV SH 2005 Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständige Fachüberwachungsbehörden Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für

Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für Kontrollen (Cross Compliance) im Rahmen der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Cross-Compliance-Verordnung) Vom 22. Oktober 2005 § 1 Zuständige Fachüberwachungsbehörden

(1)Zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Abs. 4 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 2010 (BGBl. I S. 588) und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom
  2. September 2005 (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom
  3. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144 S. 3), über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf
  4. die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 und 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 bis 9 sowie 16 bis 18 hinsichtlich der systematischen Kontrollen und
  5. die Mindestanforderungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  6. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 des Rates vom
  7. November 2009 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1), und Artikel 47 bis 54 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
  8. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (Abl. EG Nr. L 316 S. 65), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission vom
  9. Februar 2010 (ABl. EU Nr. L 47 S. 1), in Verbindung mit §§ 2 bis 4 und hinsichtlich der systematischen Kontrollen nach § 5 Abs. 1 und § 5 a Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
  10. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  11. April 2010 (eBAnz AT44 V1), sowie
  12. die Einhaltung des Grünlandumbruchverbotes gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung vom
  13. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 233) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
(2)Zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Abs. 4 DirektZahlVerpflG und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt). Hinsichtlich Anhang II Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt dies nur, soweit nicht nach Absatz 4 die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig sind.
(3)Die Fachüberwachungsbehörden informieren bei Verdacht von Verstößen gegen die in Absatz 1 bis 2 genannten Anforderungen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde.
(4)Zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Abs. 4 DirektZahlVerpflG für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Anhang II Nr. 6 bis 8 und 12 bis 15 hinsichtlich der anlassbezogenen Kontrollen sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 EUAgrKontrZustV SH 2005, vom 20.10.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031D7NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EUAgrKontrZustV_SH_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.