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§ 8 PersRWahlV SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Wahlausschreiben Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmung

Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. Dezember 2008 § 8 Wahlausschreiben

(1)Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2)Das Wahlausschreiben muss enthalten
  1. Ort und Datum seines Erlasses,
  2. die Anzahl der nach § 10 Abs. 2 MBG Schl.-H. zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach den Gruppen,
  3. unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Mindestanzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,
  4. die Höchstanzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für die Bewerberinnen und Bewerber,
  5. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
  6. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
  7. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
  8. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
  9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, dass jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
  10. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
  11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
  12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
  13. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und
  14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).
(3)Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4)Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5)Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 769 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031DFNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersRWahlV_SH_!_8

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