Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. Dezember 2008 § 10 Inhalt der Wahlvorschläge
(1)Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und muss mindestens jeweils so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter
- bei Gruppenwahl in der betreffenden Gruppe oder
- bei gemeinsamer Wahl in den Personalrat zu wählen sind. Die verschiedenen Beschäftigungsarten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 können die Wahlvorschläge auch Bewerberinnen oder Bewerber des in der Minderheit befindlichen Geschlechtes enthalten. Im Fall des § 33 Abs. 1 muss der Wahlvorschlag mindestens eine Bewerberin und einen Bewerber enthalten, wenn unter den wählbaren Beschäftigten beide Geschlechter vertreten sind.
(2)Die Namen
- der Bewerberinnen sind links und
- der Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Neben dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen links und die Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
(3)Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten muss
- bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
- bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten, unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten.
(4)Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der an erster Stelle unterzeichnet hat.
(5)Ein Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist gültig, wenn er von einer oder einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist. Diese oder dieser gilt als vertretungsberechtigt nach Absatz 4 Satz 1.
(6)Wahlvorschläge einer Gewerkschaft sind mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen; hinter den Namen der Bewerberinnen und Bewerber kann ihre Gewerkschaftszugehörigkeit vermerkt werden. Sonstige Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 769 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031DFNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersRWahlV_SH_!_10