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§ 12 PersRWahlV SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge Landesverordnun

Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. Dezember 2008 § 12 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1)Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 6 oder 7 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2)Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 MBG Schl.-H. wählbar sind und streicht die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigte oder den zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigten (§ 10 Abs. 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3)Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der oder dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.
(4)Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5)Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(6)Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 4 nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Ist aus der Sicht des Wahlvorschlagträgers eine Beseitigung nicht möglich, hat er die dafür maßgebenden Gründe darzulegen. Wenn innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine den Wahlvorschlag rechtfertigende Begründung vorgelegt wird, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(7)Wahlvorschläge, die
  1. den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 nicht entsprechen,
  2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind oder
  3. infolge von Streichungen nach Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 769 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031DFNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersRWahlV_SH_!_12

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