Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. Dezember 2008 § 18 Wahlhandlung
(1)Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch die Stimmzettel in getrennten Wahlurnen zu sammeln.
(2)Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3)Ist die Wählerin oder der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen, ist ihr oder ihm von dem damit betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel auszuhändigen. Nach der Wahlhandlung legt die Wählerin oder der Wähler den Umschlag in die Wahlurne oder übergibt diesen einem Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4)Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der durch ein körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person ihres oder seines Vertrauens, die sie oder ihn bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung der Wählerin oder des Wählers bei der Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung der Wählerin oder des Wählers erlangt hat. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(5)Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 769 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031DFNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersRWahlV_SH_!_18