Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. Dezember 2008 § 28 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1)Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
- bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder
- bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
(2)In dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit links der Bewerberinnen und rechts der Bewerber untereinander aufzuführen. Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten für eine Wahl abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Bei Listen, die mit der Gewerkschaftsbezeichnung oder einem Kennwort versehen sind, ist auch die Gewerkschaftsbezeichnung oder das Kennwort anzugeben. Enthalten Listen von Gewerkschaften Angaben über die Gewerkschaftszugehörigkeit von Bewerberinnen oder Bewerbern, sind diese in den Stimmzettel zu übernehmen.
(3)Die Wählerin oder der Wähler kann auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, für die sie ihre oder für die er seine Stimmen abgeben will. Es können Namen von Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten angekreuzt werden. Die Wählerin oder der Wähler kann 1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von
- a)Bewerberinnen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreterinnen und
- b)Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreter zu wählen sind oder 2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von
- a)Bewerberinnen ankreuzen, als weibliche Personalratsmitglieder insgesamt und
- b)Bewerbern ankreuzen, als männliche Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind. Abweichend von Satz 3 kann im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 auch der Name höchstens einer Bewerberin oder eines Bewerbers des in der Minderheit befindlichen Geschlechtes angekreuzt werden. Die für das andere Geschlecht zu vergebenden Stimmen verringern sich im Fall des Satzes 4 um eine Stimme.
(4)Abweichend von Absatz 3 kann die Wählerin oder der Wähler einen gesamten Wahlvorschlag unverändert annehmen. In diesem Fall hat die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimmzettel in einem besonderen Feld die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie ihre oder er seine Stimmen abgeben will. Diese Kennzeichnung einer Vorschlagsliste gilt als Abgabe aller nach Absatz 3 Satz 3 zu vergebenden Stimmen in der auf der Vorschlagsliste vorgegebenen Reihenfolge. Nimmt die Wählerin oder der Wähler einen gesamten Wahlvorschlag an, der weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als der Wählerin oder dem Wähler Stimmen für das jeweilige Geschlecht zustehen, entfallen die weiteren Stimmen.
(5)Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerberinnen und wie viele Namen von Bewerbern die Wählerin oder der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf und dass abweichend hiervon alle zu vergebenden Stimmen durch Kennzeichnung einer Vorschlagsliste abgegeben werden können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 769 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031DFNN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersRWahlV_SH_!_28