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§ 40 PersRWahlV SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Wahlausschreiben Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmun

Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) Vom 9. Dezember 2008 § 40 Wahlausschreiben

(1)Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen übereinstimmen.
(2)Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3)Das Wahlausschreiben muss enthalten
  1. Ort und Datum seines Erlasses,
  2. die Anzahl der nach § 10 Abs. 2 MBG Schl.-H. zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach den Gruppen,
  3. unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Mindestanzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss,
  4. die Höchstzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber,
  5. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
  6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
  7. die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigen, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis darauf, dass jede oder jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
  8. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
  9. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und
  10. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(4)Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
  1. Die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
  2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
  3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
  4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und
  5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(5)Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(6)Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7)Mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 769 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031DFNN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PersRWahlV_SH_!_40

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