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§ 2 MedIpVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Inf

Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung - MedIpVO) Vom 8. September 2011 § 2 Grundsätze

(1)Der Träger des Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung ist verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. Dabei hat die Leitung der Einrichtung gemäß § 23 Abs. 3Infektionsschutzgesetz die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut ( www.rki.de , siehe dort Infektionsschutz, Krankenhaushygiene) zu beachten.
(2)Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 insbesondere durch
  1. Einrichtung einer Hygienekommission (§ 3),
  2. Sicherstellung der Mitarbeit einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers (§ 4),
  3. Beschäftigung von Hygienefachkräften (§ 5),
  4. Bestellung hygienebeauftragter Ärztinnen und Ärzte (§ 6),
  5. Bestellung Hygienebeauftragter in der Pflege (§ 6),
  6. Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Hygiene (§ 9).
(3)Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 insbesondere durch
  1. Beratung durch eine Hygienefachkraft (§ 5),
  2. Bestellung einer hygienebeauftragten Ärztin oder eines hygienebeauftragten Arztes (§ 6),
  3. Bestellung einer oder eines Hygienebeauftragten bei medizinischem Assistenzpersonal (§ 6),
  4. Aus- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten und Assistenzpersonal auf dem Gebiet der Hygiene (§ 9).
(4)Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal ist vom Träger der Einrichtung sicherzustellen. Sie muss dem Risikoprofil der Einrichtung im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen (Bundesgesundheitsblatt Nr. 52 vom 20. August 2009) entsprechen, wenn nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Beim Hygienefachpersonal nach den §§ 4 bis 6 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 31. Dezember 2016 zu erfüllen.
(5)Die ärztliche Leitung der jeweiligen Einrichtung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen.
(6)Bauvorhaben sind bereits in der Planungsphase durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten. Das Inventar in allen für die Diagnostik und Therapie bestimmten Räumen, in denen mit einer Kontamination von Körperflüssigkeiten und sonstigen erregerhaltigen Materialien zu rechnen ist, muss feucht zu reinigen und desinfizierbar sein. Kritische Anlagen sowie raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 256 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031E1NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedInfpV_SH_!_2

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