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§ 3 MedIpVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Hygienekommission Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinis

Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung - MedIpVO) Vom 8. September 2011 § 3 Hygienekommission

(1)Die Hygienekommission unterstützt die ärztliche Leitung einer stationären medizinischen Einrichtung bei ihrer Aufgabe. Sie befasst sich mit grundsätzlichen krankenhaushygienischen Angelegenheiten und hat insbesondere
  1. darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne gemäß § 23 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz aufgestellt, fortgeschrieben und eingehalten werden,
  2. die Kriterien für die Erfassung und Bewertung von Krankenhausinfektionen gemäß § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes festzulegen,
  3. zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht auf Vorliegen einer Krankenhausinfektion die Hygienefachkräfte, die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker und die oder der Hygienebeauftragte zu unterrichten sind,
  4. in Abstimmung mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen vorzuschlagen, und
  5. den hausinternen Fortbildungsplan für das Krankenhauspersonal auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene festzulegen.
(2)Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Pflegedienstleitung,
  3. die Verwaltungsleitung,
  4. die Technische Leitung,
  5. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  6. die oder der hygienebeauftragte Ärztin oder Arzt,
  7. eine Hygienefachkraft. In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 ist insbesondere zu Aspekten des Antibiotikaeinsatzes zusätzlich eine medizinische Mikrobiologin oder ein medizinischer Mikrobiologe des von der Einrichtung beauftragten Diagnostiklabors in die Hygienekommission aufzunehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesundheitsamtes gehört der Hygienekommission als Gast mit beratender Stimme an. Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte, wie die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Krankenhausapothekerin oder den Krankenhausapotheker und die Leitung von hauswirtschaftlichen Bereichen hinzuziehen.
(3)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf ein. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft sie oder er die Hygienekommission unverzüglich ein. Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder aus einem dieser Gründe die Einberufung verlangt.
(4)Die Hygienekommission soll sich eine Geschäftsordnung geben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 256 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031E1NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedInfpV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.