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§ 5 MedIpVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Hygienefachkraft Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinisc

Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung - MedIpVO) Vom 8. September 2011 § 5 Hygienefachkraft

(1)Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 unterstehen der fachlichen Weisung einer hauptamtlichen Krankenhaushygienikerin oder eines hauptamtlichen Krankenhaushygienikers. Bei Beratung durch eine externe Krankenhaushygienikerin oder einen externen Krankenhaushygieniker unterstehen sie der ärztlichen Leitung des Krankenhauses und üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker aus. Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 üben ihre Aufgaben im Einvernehmen mit der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt aus.
(2)Hygienefachkräfte sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und Weiterbildung zur Hygienefachkraft.
(3)Die Hygienefachkräfte haben insbesondere
  1. mit den Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten,
  2. regelmäßig und auch anlassbezogen die Stationen, die diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereiche und die Ver- und Entsorgungsbereiche zu besichtigen,
  3. die Ärztinnen oder Ärzte, das Pflegepersonal, die Technische Leitung und die Verwaltungsleitung über Verdachtsfälle von Krankenhausinfektionen zu unterrichten,
  4. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren Gründe zu unterrichten,
  5. die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu überwachen,
  6. bei der Aufnahme hygienischer Anforderungen in die Pflegestandards mitzuwirken,
  7. die Surveillance von Krankenhausinfektionen gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz durchzuführen,
  8. die Surveillance von Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz zu unterstützen,
  9. bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,
  10. bei der Fachaufsicht über die Desinfektions- und Sterilisationsgeräte, über die Bettenaufbereitung und über die Krankenhausreinigung mitzuwirken,
  11. die Analyse und Bewertung mikrobiologischer Befunde und anderer gesundheitsgefährdender Gegebenheiten bei Patienten und deren Umgebung zu unterstützen,
  12. in Zusammenarbeit mit den hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten und der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker Infektionsketten und Infektionsursachen zu erforschen sowie die Gegenmaßnahmen einzuleiten,
  13. bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.
(4)Hygienefachkräfte sind in einer der Risikoeinstufung entsprechenden Anzahl zu beschäftigen. Dafür ist die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen anzuwenden. Die Beschäftigungszeit muss die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 gewährleisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Krankenhäusern einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 256 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031E1NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedInfpV_SH_!_5

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