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§ 20 LBO Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Janu

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) 1) Vom 22. Januar 2009 § 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1)Bauprodukte,
  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
  2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2)Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 26 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist. § 19 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 26 Satz 1 Nummer 1 oder für die nach einer Verordnung aufgrund § 83 Absatz 5 Nummer 1 zuständigen Stellen kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes finden Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 LBO, vom 01.10.2019, gültig ab 25.10.2019 bis 31.08.2022 § 20 LBO, vom 22.01.2009, gültig ab 01.05.2009 bis 30.06.2016 Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  3. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  4. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), - der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
  5. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), - der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 6 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031EFNN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_20

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