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§ 32 LBO Landesnorm Schleswig-Holstein - Decken Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 gültig ab: 01.05.2009 gülti

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) 1) Vom 22. Januar 2009 § 32 Decken

(1)Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen
  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt
  4. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume angeordnet sind; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt,
  5. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)Im Kellergeschoss müssen Decken
  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. Decken müssen feuerbeständig sein
  3. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  4. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3)Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4)Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,
  3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  6. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
  7. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), - der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
  8. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), - der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 6 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031EFNN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_32

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