Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) 1) Vom 22. Januar 2009 § 81 Elektronisches Verfahren (1)
§ 52a
Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes kann eine in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes für Bauvorlagen angeordnete Schriftform durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das über ein verifiziertes Konto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), übermittelt ist.
(2)
§ 110
Absatz 2 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes kann ein elektronischer Verwaltungsakt nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 OZG auch dadurch bekannt gegeben werden, dass dieser von der Nutzerin oder dem Nutzer oder von ihrer oder seiner Bevollmächtigten oder von ihrem oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 OZG abgerufen wird; das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 OZG. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihr oder ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(3)
§ 64Absatz 1 Satz 2 und 3 ist der Bauantrag im elektronischen Verfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(4)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Ausnahmen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Weitere Fassungen dieser Norm § 81 LBO, vom 14.06.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 30.12.2021 § 81 LBO, vom 22.01.2009, gültig ab 01.05.2009 bis 30.06.2016 Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), - der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
- Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), - der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 6 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031EFNN00000000187 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_81