Obsah (5)
§ 67§ 71§ 48§ 50§ 49Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) 1) Vom 22. Januar 2009 § 85a Sonderregelung für die Unterbringung
Flüchtlingen und Asylbegehrenden
(1)Bis zum 31. Dezember 2019 beträgt die Frist, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde über Bauanträge 1.
Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, oder 2. für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Unterbringung
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen, zu entscheiden hat, abweichend
§ 67
und § 69 Absatz 6, erster Halbsatz zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs sowie der erforderlichen Zustimmungen, Einvernehmen oder Stellungnahmen zu beteiligender Behörden. Bei unvollständigen Bauvorlagen im Sinne
§ 67
Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 6 zweiter Halbsatz beträgt die Frist unter den Voraussetzungen
Satz 1 zwei Wochen nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen, nicht jedoch vor Ablauf
zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs. Soweit Abweichungen im Sinne
§ 71Absatz 1 beantragt werden, verlängert sich die Frist nach Satz 1 und 2 um höchstens zwei Wochen. § 71 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2)Die Fristen nach § 67 Absatz 1 Satz 2 und 3 betragen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erster Halbsatz jeweils zwei Wochen. Die Frist nach § 67 Absatz 2 Satz 1 soll einen Monat nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 findet § 69 Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 2 nur in Bezug auf § 70 entsprechende Anwendung.
(3)Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass bei Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, abweichend 1.
§ 48
Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe
mindestens 2,30 m, im Dachraum
mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht, 2.
§ 50
Absatz 1 Satz 1 notwendige Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder nicht nachgewiesen werden müssen und 3.
§ 50Absatz 10 und § 52 die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden müssen.
(4)Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die nach landesrechtlichen Regelungen zur sozialen Wohnraumförderung gefördert werden und auch der Wohnraumversorgung
Flüchtlingen dienen sollen oder der Unterbringung
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen, abweichend 1.
§ 48
Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe
mindestens 2,30 m, im Dachraum
mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht, 2.
§ 49
Absatz 2 Satz 1 jede Wohnung über einen Abstellraum
mindestens 3 m² verfügen muss, 3.
§ 50
Absatz 1 Satz 1 der Nachweis
0,5 notwendigen Stellplätzen sowie 0,75 Abstellanlagen für Fahrräder pro Wohneinheit ausreichend ist; § 50 Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Sofern der Anteil der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden im Sinne des Satzes 1 Alternative 2 nach dem 31. Dezember 2019 unter 20 % sinkt oder entfällt, hat die Baugenehmigung weiterhin Bestand.
(5)Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende in den Verfahren nach §§ 67 und 69
den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann und zuvor bei der Gemeinde alle erforderlichen Bauvorlagen eingereicht wurden. Absatz 4 gilt für das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 entsprechend. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), - der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
- Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), - der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 6 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031EFNN00000000202 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BauO_SH_!_85a