Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein" *) (Errichtungsgesetz Einheitlicher Ansprechpartner) Vom 17. September 2009 § 3 Aufgaben
(1)Die Anstalt hat nach Artikel 6 DLRL die Aufgabe, die Durchführung staatlicher Verfahren und Formalitäten zu erleichtern. Sie wirkt gemeinsam mit den zuständigen Stellen auf die einfache, zügige und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens hin. Sie hat die im Sinne dieses Gesetzes an sie herangetragenen Anliegen gegenüber den zuständigen Stellen zu koordinieren. Die Anstalt unterstützt Dienstleistungserbringer bei sämtlichen Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit betreffen.
(2)Die Anstalt ist einheitliche Stelle im Sinne des § 138 a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) .
(3)Die Anstalt prüft eingehende Anträge und Mitteilungen summarisch auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler. Sie leitet die Anträge und Mitteilungen unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. Bei offensichtlicher Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit weist die Anstalt den Dienstleistungserbringer darauf hin; § 138 b Abs. 4 LVwG bleibt unberührt. Die Anstalt wickelt für die an sie herangetragenen Verfahren die gesamte Verfahrenskorrespondenz einschließlich der Zustellung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die Weiterleitung dienstleistungsspezifischer Informationen der zuständigen Behörden nach §§ 83 a und 138 c Abs. 2 LVwG ab, soweit der Dienstleistungserbringer nicht etwas anderes verlangt. Die Aufgaben der Anstalt nach diesem Absatz lassen die gesetzlichen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden unberührt.
(4)Die Anstalt stellt Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern allgemeine Informationen beispielsweise über
- die Anforderungen, die insbesondere für im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Dienstleistungserbringer beispielsweise bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten gelten,
- die zuständigen Stellen, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Stellen, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen,
- die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen,
- die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Stellen und den Dienstleistungserbringern oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern,
- Verbände oder Organisationen, die, ohne eine zuständige Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, zur Verfügung. Die Informationen müssen in einer klaren und unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein und dem neuesten Stand entsprechen. Zu diesem Zweck betreibt die Anstalt ein elektronisches Wissens- und Informationssystem.
(5)Sofern die Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird, kann die Anstalt vergleichbare Aufgaben für andere Stellen - auch außerhalb des Landes Schleswig-Holstein - wahrnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Kostenerstattung, sind vor Übernahme in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festzulegen.
(6)Durch Verordnung kann die für die Umsetzung der DLRL zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 weitere öffentliche Aufgaben als einheitliche Stelle oder solche, die mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 im Zusammenhang stehen, auf die Anstalt übertragen.
(7)Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die Anstalt Dritter bedienen.
(8)Soweit in den Gemeinden und Kreisen für den nach Kapitel VI der DLRL erforderlichen Informationsaustausch das nach Artikel 34 Abs. 1 DLRL von der Europäischen Kommission eingerichtete elektronische System genutzt wird, nimmt die Anstalt für sie die technische Abwicklung für den Informationsaustausch wahr; die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt. Auf Antrag überträgt die Aufsichtsbehörde nach § 15 Satz 2 die technische Abwicklung für den Informationsaustausch mittels des in Satz 1 genannten elektronischen Systems auf die Gemeinden und Kreise. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 577 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031F8NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EhAsprPErG_SH_!_3