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Artikel 9 HSchulZulEinrErStVtruaG SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Vorabquoten Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gem

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes Vom 27. Juni 2008 Artikel 9 Vorabquoten (1) 1 In eine

m Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

  1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
  3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
  6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. 2 Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.

(2)1 Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2 Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.
(3)1 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2 Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(5)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(6)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(7)Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 304 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FCNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulEinrErStVtruaG_SH_Artikel_9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.