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§ 5 GlüStV AG Landesnorm Schleswig-Holstein - Erlaubnisverfahren Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) Vom 13. Dezember 2007 § 5 Erlaubnisverfahren (1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für Glücksspiele, die ke

ine Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sind ( § 6 ), setzt voraus, dass 1. Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 GlüStV nicht entgegenstehen, 2. die Einhaltung

  1. a)der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV ,
  2. b)des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV ,
  3. c)der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV ,
  4. d)der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und
  5. e)der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist, 3. die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird, 4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege nach § 9 Abs. 5 GlüStV der Fachbeirat beteiligt wurde und der Bericht über die sozialen Auswirkungen des neuen oder erweiterten Angebots sichergestellt ist, 5. bei Veranstalterinnen oder Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 GlüStV die Teilnahme am Sperrsystem nach § § 8 und 23 GlüStV sichergestellt ist, 6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist und 7. bei gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittlern die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV sichergestellt ist. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(2)Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes voraus. Abweichend von Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV veranstaltet werden und in der Verordnung nach § 12 Nr. 4 festgelegt sind.
(3)In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 GlüStV festzulegen
  1. die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
  4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung
  5. bei Veranstaltungen der Spielplan, die Ausschüttungsquoten, die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, die Auszahlung der Gewinne und die Frist zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs, die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, und
  6. bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter. In der Erlaubnis können Nebenbestimmungen zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die §§ 20 bis 22 GlüStV hinausgehen.
(4)Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die
  1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
  4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten,
  5. Auszahlung der Gewinne und
  6. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.
(5)Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Innenministerium. Es kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung der Lotterien nach § 4 Abs. 4 auch mit Wirkung für das Land Schleswig-Holstein zu erteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 524 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FDNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCStVAG_SH_!_5

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