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§ 30 MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 30 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen (1) Sollen in einer analogen Kabelanlage Rundfunkpr

ogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplans mitzuteilen.

(2)Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage oder Plattform für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zu nutzen.
(3)Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme und Telemedien sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Telemedien vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:
  1. die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkvollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information sowie das jeweilige Angebot nach dem Sechsten Abschnitt,
  2. in Schleswig-Holstein zwei der im überwiegenden Teil des Landes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme) aus Dänemark,
  3. die sonstigen von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme und die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Telemedien.
(4)Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des Bezugs zur Region sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden: 1. mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme, 2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- und Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch- beziehungsweise französischsprachig sein soll, 3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung, 4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie 5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport.
(5)Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für die jeweilige Region vorgesehenen Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.
(6)Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 MedienStVtrG SH 2007, vom 11.12.2020, gültig ab 12.03.2021 bis 18.05.2022 § 30 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 30 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 30 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 30 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000292 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_30

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