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§ 32a MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein § 32 a - Belegung von Plattformen Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg un

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 32 a Belegung von Plattformen (1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten

die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass

  1. a)die erforderlichen Kapazitäten für die gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen,
  2. b)die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,
  3. c)die Kapazitäten für die in den Ländern jeweils zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme, für die jeweiligen Angebote nach dem Sechsten Abschnitt sowie in Schleswig-Holstein für zwei terrestrisch ortsübliche Programme aus Dänemark zur Verfügung stehen,
  4. d)die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind. 2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nr. 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien angemessen berücksichtigt. 3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.

(2)Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
  1. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.
  2. Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.
  3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.
(3)Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 befreit, soweit
  1. der Anbieter der Anstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
  2. das Gebot der Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 23 oder 26 berücksichtigt wurde.
(4)Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Anstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages durch die Anstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 32a MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 32a MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 32a MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 32a MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000295 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_32a

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