Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien (1)
Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 und §§ 27 und 28 .
(2)Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen.
(3)Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(4)Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt.
(5)Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.
(6)Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
- die Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt fördert,
- auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und
- bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten.
(7)Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.
(8)Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen.
(9)Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen.
(10)Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 MedienStVtrG SH 2007, vom 11.12.2020, gültig ab 12.03.2021 bis 18.05.2022 § 26 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 26 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 26 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 26 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000375 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_26