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§ 29 MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Unveränderte Weiterverbreitung Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 29 Unveränderte Weiterverbreitung (1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen,

die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung.

(2)Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
  1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird,
  3. die Bestimmungen über die Rangfolge ( §§ 30 und 32 a ) nicht eingehalten werden,
  4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden.
(3)Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung der Anstalt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber oder der Betreiber einer analogen Kabelanlage vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform oder der analogen Kabelanlage zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 4 und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(4)Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Staatsvertrages dienen.
(5)Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der analogen Kabelanlage oder der Plattform werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 MedienStVtrG SH 2007, vom 11.12.2020, gültig ab 12.03.2021 bis 18.05.2022 § 29 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 29 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 29 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 29 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000379 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.