Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 48 Finanzierung der Anstalt (1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
n Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen, Abgabe) sowie aus einem Anteil an der Rundfunkgebühr gemäß § 55 . Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend.
(2)Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter, einem Plattformanbieter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt.
(3)Rundfunkveranstalter, die über eine Zulassung oder Zuweisung der Anstalt verfügen, habe eine jährliche Abgabe in vierteljährlichen Teilbeträgen an die Anstalt zu entrichten; die Abgabepflicht besteht nicht für Fensterprogrammveranstalter nach § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, für Rundfunkveranstalter, die ihr Programm ausschließlich aus Eigenmitteln finanzieren sowie für gemeinnützige Rundfunkveranstalter. Die Abgabe wird nach dem von der Anstalt zugelassenen Sendeumfang unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des Rundfunkveranstalters im laufenden Kalenderjahr aus Werbung, Entgelten und Spenden oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile bemessen und darf 3 vom Hundert dieser Einnahmen nicht übersteigen. Die Abgabe und die Einzelheiten über die Erhebung der Abgabe werden durch Satzung der Anstalt festgelegt. Die Anstalt setzt die Abgabe jeweils fest. Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, die für die Abgabe erheblichen Tatsachen der Anstalt mitzuteilen.
(4)Die Satzung gemäß Absatz 3 Satz 3 kann die vollständige oder teilweise anteilige Rückzahlung der Abgaben für das jeweils abgeschlossene Haushaltsjahr vorsehen, soweit die Abgaben nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses ( § 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 ) für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt nicht benötigt werden.
(5)Die Satzungen bedürfen der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 48 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 18.05.2022 § 48 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 48 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 48 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000411 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_48