Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 37 Datenschutz (1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Daten
schutz § 47 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2)Der Betreiber einer Kabelanlage hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu gewährleisten. Er hat insbesondere die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes zu beachten.
(3)Soweit personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5 , 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
(4)Für die Aufbewahrung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder den Widerruf des Inhalts der Daten ist § 41 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe sind bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(5)Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz ist zu überwachen. Für diese Aufgabe ist der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt die zuständige Verwaltungsbehörde. Bei dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her.
(6)Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Absätze 7 bis 11 Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen sicherzustellen.
(7)Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Betreiber der Kabelanlage, den Rundfunkveranstalter oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbeauftragte den Verstoß.
(8)Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes und nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Datenschutzbeauftragte Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen.
(9)Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(10)Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben dem Datenschutzbeauftragten jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(11)Wenn personenbezogene Daten gemäß Absätzen 3 und 4 zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, finden Absatz 7 Satz 2 und Absätze 9 und 10 keine Anwendung. § 40 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 18.05.2022 § 37 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 37 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 37 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000489 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_37